Sonderprogramm Kitabau
Stand Sonderprogramm
Anträge konnte zum 15. April und zum 15. Juli 2024 gestellt werden. Ein weiterer Antragsstichtag ist nicht vorgesehen.
Stand im Sonderprogramm:
Alle bewilligungsfähigen Anträge aus dem ersten Stichtag 15. April sind mit Bescheiddatum 31. Juli 2024 bewilligt worden. Bewilligt werden konnten Anträge im Gesamtumfang von rund 9,9 Mio. Euro.
Die Anträge, welche zum 15. Juli eingereicht wurden, befinden sich derzeit in der ersten formalen Prüfphase im LSJV.
Letzter Stand: 9. August 2024.
FÖRDERRICHTLINIE & FORMULARE
Hinweis zum Ausfüllen der PDFs: Gegebenfalls müssen Sie in Ihrem PDF-Reader die Funktion "Ausfüllen" aktivieren.
- Hier finden Sie den die Verwaltungsvorschrift für das Sonderprogramm 2024 (Auszug aus dem Amtsblatt 02/2024).
- Antragsformular im Sonderprogramm: Anlage P, Anlage S, Anlage W, Anlage 1 I-Kosten VV, Anlage 2 I-Kosten VV
- Prioritätenliste (vom zuständigen Jugendamt auszufüllen) im Sonderprogramm
Beide Antragsstichtag 15. April und 15. Juli 2024 sind bereits abgelaufen. Es können keine Anträge mehr im Sonderprogramm-2024 gestellt werden.
Bitte beachten Sie aber, dass neben dem Sonderprogramm-2024 die reguläre Förderung für den Platzausbau in der zweiten Jahreshälfte erst zum 15. Oktober 2024 beantragt werden kann. Es sich um zwei eigenständige Förderprogramme des Landes.
Ausgangspunkt: Es handelt sich bei dem Sonderprogramm 2024 um ein eigenständiges Förderprogramm des Landes. "Eigenständig" bedeutet: Es steht neben dem regulären Förderprogramm für den Platzausbau.
Es gibt daher ein eigenes Antragsformular samt Anlagen (Anlage P; Anlage S; Anlage W) im Sonderprogramm-2024.
Für die Jugendämter ist das wichtig, weil sie für die Programme jeweils eine Prioritätenliste zu den Förderanträgen aus ihrem Bezirk einreichen müssen. Die Prioritätenliste im Sonderprogramm-2024 finden Sie hier.
Das Verfahren der Antragsstellung selbst wird im Wesentlichen so gestaltet, wie im regulären Förderprogramm. Vgl. hier.
Ausnahme vom "Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns" im Sonderprogramm-2024 gilt zum 1. Januar 2024.
Maßnahmebeginne im Sonderprogramm-2024 ab dem 1. Januar 2024 sind nicht förderschädlich im Sonderprogramm 2024.
Anders als im regulären Förderprogramm (Platzausbau) muss auch kein Antrag gestellt werden.
| Förderfähige Maßnahmen | Förderfähiger Zweck, der mit der Maßnahme erreicht wird | Zusätzliche Sonder-Förderbedingung |
Sonder-konstellation No.1 | Neubau, Umbau, Erweiterungsbau (und verbundene Dienstleistungen), Kauf, Kauf von Teileigentum, andere Modelle, in denen dem Einrichtungsträger eine dauerhafte eigentümerähnliche Stellung hinsichtlich des Grundstücks zukommt. | Wiederaufnahme von Plätze*. | Nein. Die Wiederaufnahme von Plätzen wird im Sonderprogramm behandelt wie die Schaffung neuer Plätze in der regulären Investitionskostenförderung. |
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Sonder-konstellation No.2 | Erweiterungsbau, Umbau | Sicherung von Plätzen**. | Ja: Wenn mit der Maßnahme auch die Verbesserung der ganztägigen Betreuung (Verpflegungs- und Ruhemöglichkeiten inklusive der Nassräume) und/oder der Verbesserung der Barriere- und Bewegungsfreiheit einhergeht. |
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Sonder-konstellation No.3 | Sanierungsmaßnahmen | Sicherung von Plätzen**. Wiederaufnahme von Plätze*. Schaffung neuer Plätze. | Ja: Wenn mit der Maßnahme auch die Verbesserung der ganztägigen Betreuung (Verpflegungs- und Ruhemöglichkeiten inklusive der Nassräume) und/oder der Verbesserung der Barriere- und Bewegungsfreiheit einhergeht. |
* Wiederaufnahme von Plätzen: Förderfähig sind Plätze, die aufgrund der beantragten Maßnahme wieder in die unbefristete Betriebserlaubnis und in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als zusätzliche Plätze aufgenommen werden, wenn die geförderten Plätze in den der Antragstellung vorausgegangenen zehn Jahren nicht in der unbefristeten Betriebserlaubnis abgebildet waren, auf Grund der Regelung in Nummer 1.2.4 der I-Kosten-VV keine zusätzlichen Betreuungsplätze darstellen (Höchststandklausel) und innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nummer 1.3.1 der I-Kosten-VV (20 Jahre; Verbot der Mehrfachförderung) nicht bereits durch das Land gefördert wurden.
** Sicherung von Plätzen: Förderfähig sind Plätze, die ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen, zum Antragszeitpunkt in der unbefristeten Betriebserlaubnis abgebildet sind, darin erhalten bleiben und die weiterhin entsprechend Nummer 1.2.4 der I-Kosten-VV im Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe enthalten bleiben.
NICHT gefördert werden: Allgemeine Sanierungsvorhaben (bspw. reine Bauunterhaltung oder Maßnahmen aufgrund unterlassener Bauunterhaltung), energetische Sanierungsmaßnahmen, Ersatzbauvorhaben oder Provisorien.
| Förderfähige Maßnahmen | Förderfähiger Zweck, der mit der Maßnahme erreicht wird |
Grundkonstellation reguläre Förderung | Neubau, Umbau, Erweiterungsbau (und verbundene Dienstleistungen), Kauf, Kauf von Teileigentum, andere Modelle, in denen dem Einrichtungsträger eine dauerhafte eigentümerähnliche Stellung hinsichtlich des Grundstücks zukommt. | Schaffung neuer Plätze |