Startpunkt für Ihren Förderantrag

Frau nimmt ein Buch aus einem Bücherregal.

Stand: 3. Juli 2024.

Formulare / Dokumente

  • LSJV-Rundschreiben "Baufachliche Prüfung": Abruf hier
  • Infos und Dokumente zum Öffentlichen Auftragswesen finden Sie hier unter "Allgemeine Regelungen für Landeszuwendungen und Öffentliches Auftragswesen".
  • Die „Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz“ sowie die „Empfehlungen zur Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz“ finden Sie hier auf dem Kita-Server.
  • Orientierungshilfe des Landesjugendhilfeausschusses für Raumkonzepte (2010; derzeit in Überarbeitung), inklusive Checkliste, finden Sie hier.
  • LSJV-Rundschreiben zur "Umsetzung Kommunalreform / Verfahren nach § 22a AG-KJHG" (04/2012) finden Sie hier.

Im Folgenden finden Sie die relevanten Formulare für die Antragstellung auf eine Förderung zum Download zusammengestellt. Ergänzend finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Übersicht mit allen nötigen Informationen zum Förderverfahren. Bitte beachten Sie auch die ergänzenden Hinweise zum Thema "Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns". Für die Förderung des Kita-Platzausbaus ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung „Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten“ maßgeblich. Die Beratung zu und in Förderverfahren liegt beim Landesjugendamt als Prüf- und Bewilligungsbehörde. Siehe weiter hier.

Hinweis für das Sonderprogramm-2024: Die Antragsstellung im Sonderprogramm läuft so ab, wie die Antragstellung im regulären Förderprogramm. Die Programme laufen in 2024 parallel, es müssen daher getrennte Prioritätenlisten beim LSJV einreicht werden und es gibt eigene Antragsformulare. Alle Informationen und Formulare zum Sonderprogramm-2024 finden Sie hier.

Hinweise Kennwerte / baufachliche Prüfung

Hinweise zur Anwendung der Kennwerte / baufachliche Prüfung

Für die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit einer Baumaßnahme gibt die Förder-Verwaltungsvorschrift einen Rahmen vor, der mit verschiedenen Dokumenten (vgl. Ziffer 2.2.3) abgesteckt wird und im Wesentlichen den Vorgaben für baufachliche Prüfungen nach der ZBau entspricht.

  • Die Kennwerte in den Anlagen 1/2 der Verwaltungsvorschrift stellen zunächst einmal Orientierungswerte / Richtwerte da, dies auch ausweislich der Überschriften. Ein Abweichen hiervon ist also nicht schlechthin ausgeschlossen - dies wäre etwa mit Blick auf Entwicklungen des BKI auch nicht sachgerecht. Auch kann eine Überschreitung von Kostenkennwerten etwa mithilfe einer Lebenszykluskosten-Betrachtung gerechtfertigt werden.
  • Die Einführung der "Baufachlichen Prüfung" bzw. Stellungnahme hierüber in die Förder-Verwaltungsvorschrift erfolgte im Jahr 2018 nach einer Prüfung von Förderungen durch den Rechnungshof des Landes Rheinland-Pfalz. Die aufgenommenen Kosten-/Kennwerte entstammen einer Arbeit des Rechnungshofes. Für die zugrunde gelegten Datensätze und das Verfahren wird verwiesen auf das o.g. Rundschreiben des LSJV aus 2019 hinweisen, das im Anhang auch Ausführungen des Rechnungshofes selbst enthält (siehe ab der elektronischen Seite 6).
    • Bereits in diesen Ausführungen wird deutlich, dass weitere Gründe für die Rechtfertigung einer Überschreitung in Betracht kommen können. Zu beachten ist hier auch, dass die Werte - unter anderem - auf Grundlage von Inbetriebnahmen von Kitas bis 2015 gebildet wurden. Mit dem steigenden Bedarf von Eltern, ihre Kinder länger und auch im Kleinkindalter für einen Kitaplatz anzumelden, sind daher auch solche Aspekte berücksichtigungsfähig.
  • Siehe auch Fußnote 4 im Anschreiben des LSJV: „Überschreiten die geplanten Baukosten die Orientierungswerte, sollte durch eine Lebenszykluskostenbetrachtung nachgewiesen werden, dass die hinsichtlich der Investitionskosten teurere Variante über einen angemessenen Zeitraum die geringeren Lebenszykluskosten aufweist.“

Schritt für Schritt zur Förderung

Von Antragstellung bis Schlussverwendungsnachweis

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe in ihrer Eigenschaft als Träger der Baumaßnahme sowie gegebenenfalls Betriebe und öffentliche Einrichtungen.

Der Antrag ist beim zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ("Jugendamts-Träger") einzureichen. Dieser prüft den Antrag auf Vollständigkeit, ergänzt ihn entsprechend seiner Zuständigkeit und bestätigt, dass die Maßnahme der Bedarfsplanung entspricht.

Alle Anträge aus einem Jugendamtsbezirk werden dann dort priorisiert und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (Abteilung Landesjugendamt) mit einer Prioritätenliste zusammen vorgelegt. Die richtigen Ansprechpartner im Landesjugendamt finden Sie hier.

Wird der Antrag nicht von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gestellt, ist er über die Gemeinde oder den Gemeindeverband an den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu leiten.

*Sonderprogramm-2024: Siehe Formulare hier.

Die Einreichung ist zu zwei jährlichen Stichtagen möglich: 15. April und 15. Oktober.

 

*Stichtage im Sonderprogramm-2024: Siehe hier.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung prüft und bewilligt die Anträge und zahlt die Zuwendungen aus.

Die zu den Stichtagen jeweils vorliegenden Anträge werden auf Bewilligungsreife geprüft. Dann legt das Landesjugendamt dem fachlich zuständigen Ministerium (Ministerium für Bildung) die bewilligungsreifen Anträge gebündelt vor. Im Ministerium werden diese Anträge dann in eine Rangfolge gebracht, die die Grundlage für die Bewilligung bildet. Diese Rangfolge wird auf Basis bedarfsorientierter Steuerungselemente erstellt. Das Ministerium erteilt dem Landesjugendamt anschließend die Freigabe für die Bewilligung der Anträge. In aller Regel werden die Anträge eines Stichtages gleichzeitig durch das Landesjugendamt bewilligt.

 

Was müssen die Empfänger von Förder-Bewilligungen in diesem Programm beachten: Maßgeblich ist der jeweilige Bewilligungsbescheid samt aller Nebenbestimmungen und der im Bescheid in Bezug genommenen weiteren rechtlichen Grundlagen.

Achtung: Die Fördermittel können fast vollständig im Zuge von Abschlagszahlungen während des laufenden Projektes beim Landesjugendamt abgerufen werden. Siehe hierzu weiter unter "Frühzeitiger Mittelabruf / Abschlagszahlung".

 

Grundsätzlich dürfen Zuwendungen (aller Art) nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies ergibt sich aus dem Haushaltsrecht des Landes. In begründeten Einzelfällen kann aber eine Ausnahme von diesem "Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns" beantragt werden. 

Achtung: Diese Genehmigung enthält keine Förderzusage! D.h. die Entscheidung für die Bewilligung einer beantragten Förderung ist damit noch nicht getroffen. Der Maßnahmebeginn nach Genehmigung erfolgt daher auf eigenes "Risiko".


*Sonderprogramm-2024: Der Maßnahmebeginn für Maßnahmen im Sonderprogramm ist zum 1. Januar 2024 zugelassen worden.

Die Fördermittel können (und sollten) in der Regel zu einem großen Teil als Abschlagszahlung beim Landesjugendamt abgerufen werden. 

Es ist mit diesem Formular möglich, frühzeitig und verwaltungsarm bis zu 90 v.H. der Fördersumme abzurufen, noch während der laufenden Bauphase. 

Einzige Voraussetzung ist, dass bereits Kosten in entsprechender Höhe für das Bauprojekt entstanden sind.

Das Formblatt ist auszufüllen und einen Auszug des Bauausgabebuches beizufügen. Diese Unterlagen werden dann vom Maßnahmenträger an das zuständige Jugendamt gesendet. Das Jugendamt bestätigt auf dem Formular „Baufortschrittsanzeige“ den Baufortschritt und leitet die Unterlagen an  das Landesjugendamt (Adresse auf dem Formular) weiter. Das Landesjugendamt kann dann ohne zeitaufwändiges Prüfverfahren die Auszahlung veranlassen.

Es besteht auch die Möglichkeit, über diesen Weg mehrmals im Laufe eines Projektes Abschlagszahlungen zu erhalten!

*Sonderprogramm-2024: Ein Plan zum Mittelabruf wird in die Bewilligungsbescheide aufgenommen.

Hinweis für die Förderung

Die Zuwendungsempfänger werden über den Bewilligungsbescheid verpflichtet, auf die durch das Land Rheinland-Pfalz oder auch den Bund oder die Europäische Union erhaltene Förderung angemessen öffentlich hinzuweisen. 

Verwendungsnachweis & Schlussabrechnung

Jeder Förderempfänger hat nach Fertigstellung der geförderten Baumaßnahme (wieder über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe) dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die anzuerkennenden zuwendungsfähigen Kosten und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Der Nachweis ist unverzüglich, spätestens acht Monate nach dem Ende des in der Bewilligung genannten Bewilligungszeitraums (Angaben im Bewilligungsbescheid) nachzuweisen.

Bei neuen Einrichtungen ist vor Aufnahme des Kitabetriebes die erstmalige Erteilung einer Betriebserlaubnis notwendig. Diese Erlaubnis ist bundesgesetzlich vorgeschrieben und muss ganz unabhängig von einer Förderung für den Kitabetrieb vorliegen. Zuständig für die Beratung und die Erteilung der Betriebserlaubnis ist auch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Abteilung Landesjugendamt. Wichtig ist, dass das Landesamt bei der Planung neuer Einrichtungen von Anfang an informiert ist. Wird eine bestehende Kita zum Beispiel mit einem Anbau erweitert, muss die vorhandene Betriebserlaubnis angepasst werden.

Siehe für den Kontakt zum Landesamt auch hier auf dieser Seite.

Weitere Erläuterungen "Vorzeitiger Maßnahmebeginn"

  • Als Vorhabenbeginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
  • Kein Beginn in diesem Sinne ist daher ein Ausschreibungsverfahren, sondern erst die Zuschlagserteilung.

  • Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.  D.h. wer mit einer Maßnahme beginnt, für die er eine Förderung beantragt hat und bevor diese Förderung bewilligt wurde, kann keine Förderung mehr erhalten (vgl. Nummer 1.3 (Teil I und II) der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung).

  • Durch die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall eine Genehmigung zum vorzeitigen (= vor Ergehen des Förderbescheides) Maßnahmebeginn erteilt werden. 
  • Achtung: Diese Genehmigung enthält keine Förderzusage! D.h. die Entscheidung für die Bewilligung einer beantragten Förderung ist damit noch nicht getroffen. Der Maßnahmebeginn nach Genehmigung erfolgt daher auf eigenes "Risiko".

  • Ja. Der VZMB-Antrag kann auch schon vor der eigentlichen Beantragung der Förderung eingereicht werden. Siehe hierzu die Regelung in Nummer 3.2 der I-Kosten-VV, wonach der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dann bestätigen muss, dass die Maßnahme auf der Prio-Liste für den nächsten Antragsstichtag aufgenommen wird. Die Bestätigung ist notwendig, weil die Aufnahme auf die Prio-Liste eine grundlegende Fördervoraussetzung ist und für die Genehmigung des „VZMB“ wiederum eine Förderung nicht schlechthin ausgeschlossen sein darf.

  • Nein, das ist nicht möglich.
  • Zum Zeitpunkt der Beantragung einer Genehmigung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn darf die Maßnahme nicht bereits begonnen sein. Dies geben bereits die allgemeinen haushaltsrechtlichen Regelungen für Landeszuwendungen vor.