Informationen zum Öffentlichen Auftragswesen

Auf einem Schreibtisch liegen Unterlagen. Ein Mann liest.

(In Bearbeitung. Stand: 10. Juni 2025)

Wichtig zu wissen ist, dass es insbesondere für Kommunen einige Vorgaben zu Fragen der Wirtschafltichkeit / Sparsamkeit / Investitionen / Vergabe öffentlicher Aufträge gibt, die ganz unabhängig von einer Förderung für Ihr Kitabau-Projekt gelten. Hierzu gehören:

Haushaltsrechtliche Vorgaben bei Landeszuwendungen für Baumaßnahmen ("Zuwendungsbau"): Im Landeshaushaltsrecht gibt es verschiedene Regelungen für den Fall, dass das Land eine Förderung gewährt. Geht eine Förderung an eine Kommune, spricht man von einer "Zuwendung"; geht die Förderung zum Beispiel an einen freien Träger, spricht man auch von "Zuschuss". Die Regelungen befinden sich insbesondere in der Landeshaushaltsordnung (kurz: LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung. Im Fokus stehen hier die §§ 23 und 44 der LHO sowie die entsprechenden Abschnitte in der genannten Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der LHO. Abgebildet werden die Regelungen in unseren Förderverfahren im Zuwendungsbescheid (Bewilligungsbescheid) und ggfs. in Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.

Hinweise / Vorgaben zum Öffentlichen Auftragswesen / Vergabe auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.  Rechtsvorschriften (Land, Bund) und aktuelle Rundschreiben finden Sie auch dort.

Beratung für Zuwendungsempfänger im Bereich der Bauvergabe: Die VOB-Stelle bei der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) wirkt bei öffentlich oder mit öffentlichen Mitteln geförderten Bauvorhaben unterhalb des maßgebenden EU-Schwellenwertes auf eine VOB-konforme Vergabe hin. Ihr Kontakt zur VOB-Stelle.

Weitere Infos für Kommunen, die auch unabhängig von Förderungen des Landes wichtig sind: