Informationen zum Öffentlichen Auftragswesen
Hinweise zum Vergaberecht
Für Kommunen gibt es einige Vorgaben zu Fragen der Vergabe öffentlicher Aufträge, die unabhängig von einer Förderung durch das Land oder andere Stellen auch für Kita-Bau-Projekte gelten. Als öffentlicher Auftraggeber sind Kommunen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an vergaberechtliche Rechtsvorschriften gebunden.
Welche Bestimmungen befolgt werden müssen, hängt davon ab, ob das Vergaberecht für den Oberschwellenbereich oder den Unterschwellenbereich anzuwenden ist. Dies bestimmt sich danach, ob der Gesamtauftragswert des öffentlichen Auftrags den maßgebenden EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Die aktuellen Schwellenwerte und viele nützliche Informationen können Sie auf der Homepage des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums einsehen. Stand Februar 2026 beträgt der Schwellenwert für “Bauleistungen” rund 5,4 Mio. Euro.
Zur Ausarbeitung einer geeigneten Vergabestrategie sollte die zuständige Vergabestelle der Kommune frühzeitig – idealerweise bereits in der Projektvorbereitung – eingebunden werden. Sie unterstützt nicht nur bei der rechtssicheren Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen, sondern hilft, typische Fehlerquellen von Anfang an zu erkennen und zu vermeiden. Zudem sollte bei grundlegenden Vergabeentscheidungen im Vorfeld der Fördergeldgeber in die Entscheidung eingebunden werden. In aller Regel hat der Fördergeber aber keine eigene Prüfzuständigkeit für fachrechtliche Fragen. Die Fragen müssen im Rahmen von Stellungnahmen / Vermerken geklärt werden, die der für die Förderung zuständigen Stelle dann gegebenenfalls vorzulegen sind. Diese Stelle prüft dann lediglich auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Vorlagen.
Für freie Träger, die einen Kita-Bau realisieren wollen, können vergaberechtliche Regelungen Anwendung finden, wenn sie öffentliche Fördermittel erhalten (vgl. hierzu die Ausführungen für nicht-kommunale Empfängerinnen und Empfänger von Landesförderungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ("ANBest-P"), abrufbar über die Homepage des Ministeriums der Finanzen. Sie finden das Dokument dort bei den “Zu § 44 LHO” oder direkt hier. In der Nummer 3 der “ANBest-P” sind die anwendbaren Regelungen aufgezeigt.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte: Im sogenannten Unterschwellenbereich ist das Vergaberecht dem Haushaltsrecht zugeordnet (sogenanntes „Haushaltsvergaberecht“). Dies regelt das Land Rheinland-Pfalz für seinen Bereich. Sich danach richtende Aufträge sind nationale Vergabeverfahren. Im Landesrecht gab es hier zuletzt im Frühjahr 2025 Änderungen, die den sogenannten Vorrang der Fachlosvergabe betreffen: Das Vergaberecht geht im Sinne einer transparenten, wirtschaftlichen und mittelstandsfreundlichen Vergabepraxis vom Vorrang der Fachlosvergabe aus. „Fachlosvergabe“ bedeutet die getrennte Ausschreibung einzelner Fachgewerke wie Planleistungen, Roh- und Ausbaugewerke. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an, was als Fachlos ausgeschrieben wird.
Alle einschlägigen Regelungen finden Sie hier abgebildet.
Mit Rundschreiben aus Oktober 2025 informiert das Wirtschaftsministerium über vergaberechtliche Änderungen im Mittelstandsfördergesetz (MFG) des Landes Rheinland-Pfalz. Vgl. das Rundschreiben des hier.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 MFG sieht für Beschaffungen im Unterschwellenbereich vor, dass Aufträge der öffentlichen Hand grundsätzlich nach Teil- und Fachlosen aufzuteilen sind. Dieser Grundsatz der Losvergabe bleibt durch die Änderung unverändert bestehen und stellt nach wie vor den Regelfall dar. Durch die Änderung von § 7 Abs. 2 MFG werden die bisherigen strengen Anforderungen an den Losvergabeverzicht in zweifacher Hinsicht gelockert: Zum einen wird die Begründungsbreite erweitert. Neben wirtschaftlichen und technischen Gründen können nun generell sachliche Gründe eine Ausnahme begründen. Zum anderen sind mit der Gesetzesänderung an die Begründungstiefe weniger strenge Anforderungen verbunden. Die Gründe müssen die Zusammenfassung von Losen nicht mehr erfordern, sondern rechtfertigen.
Die recht offene Formulierung des § 7 Abs. 2 Satz 2 MFG macht deutlich, dass die Zusammenfassung mehrerer Lose nicht zwingend zu einer Gesamtvergabe des vollständigen Auftrags führen muss. Der Auftraggeber kann ausdrücklich auch nur einen Teil der möglichen Lose von Teilleistungen zusammenfassen und -vergeben. So hat auch die Gesetzesbegründung auf diesen Aspekt einen besonderen Fokus gelegt. Denn im Mittelpunkt der Gesetzesänderung steht in erster Linie nicht die Frage, ob ein öffentlicher Auftrag in möglichst viele Teilleistungen (Lose) aufgeteilt oder an ein Generalunternehmen vergeben wird. Das Ziel der Flexibilisierung des Losgrundsatzes besteht vielmehr in der sinnvollen und praxisnahen Zusammenfassung einzelner Lose. Dies betrifft besonders Modulbauunternehmen, die sich mittlerweile in vielfältiger Weise am Markt etabliert haben. Deren Inanspruchnahme war nach dem bisherigen (strengen) Losgrundsatz in der Vergabepraxis regelmäßig mit zeitaufwendigen bürokratischen Abstimmungsprozessen (mit der Zuwendungsbehörde) und Rechtsrisiken verbunden
Oberhalb der EU-Schwellenwerte: Grundlage für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) sind verschiedene Richtlinien der Europäischen Union. Siehe hierzu die Informationen auf der Homepage des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums. Die europäischen Richtlinien wurden vornehmlich im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in deutsches Recht umgesetzt. Über die Ermächtigungsnorm des § 113 GWB hat der nationale Normgeber weitere untergesetzliche Regelwerke geschaffen, die konkretisierende und ergänzende Bestimmungen für Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen enthalten. Die maßgeblichen und jeweils aktuellen rechtlichen Regelungen von Land, Bund und EU für beide Bereiche finden Sie hier.
Regelungen RLP
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Ausführliche Hinweise und Erläuterungen zum Öffentlichen Auftragswesen finden auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau. Dort finden Sie auch eine Übersicht über Rechtsvorschriften von Land und Bund und aktuelle Rundschreiben.
Beratung für Zuwendungsempfänger im Bereich der Bauvergabe: Die VOB-Stelle bei der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) wirkt bei öffentlich oder mit öffentlichen Mitteln geförderten Bauvorhaben unterhalb des maßgebenden EU-Schwellenwertes auf eine VOB-konforme Vergabe hin. Ihr Kontakt zur VOB-Stelle.
"Verbot der GU-Vergabe"?
Häufig wird die Frage gestellt, ob “Generalunternehmer (GU)-Vergaben” zulässig sind - und die erwartete Antwort ist hierbei: “Nein, das ist doch verboten.”.
Das ist so nicht zutreffend: Ein allgemeines “Verbot” des Einsatzes von Generalunternehmen/ Gesamtvergaben gibt es nicht.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie als Auftraggeber haben, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Zunächst müssen Sie schauen, ob Sie unmittelbar als “öffentlicher Auftraggeber” agieren (Kommunen/ kommunale Zweckverbände) oder nicht und ob es um eine Maßnahme im Unterschwellenbereich oder Oberschwellenbereich geht. Siehe hierzu die Ausführungen auf der linken Bildschirmseite. Regelungen zur “GU-Vergabe” im Unterschwellenbereich: Vgl. die Ausführungen nebenstehend unter “Unterhalb der EU-Schwellenwerte - Losgrundsatz”.
Auch aus der aktuellen, für den Kitabau einschlägigen Förder-Verwaltungsvorschrift ergibt sich kein Verbot einer Gesamtvergabe. Die allgemeinen Regelungen finden Anwendung. In der Förder-Verwaltungsvorschrift finden Sie lediglich für den Unterschwellenbereich eine Wiederholung des Grundsatzes der Fachlosvergabe.
Geht es um die Maßnahme eines freien Trägers, finden vergaberechtliche Regelungen nur dann und soweit Anwendung, wie dies über das allgemeine Zuwendungsrecht vorgegeben ist. Siehe hierzu auch die nebenstehenden Ausführungen.