Anträge stellen, Mittelabruf, wichtige Infos für Ihre Förderung

Im Folgenden finden Sie die relevanten Formulare für die Antragstellung auf eine Förderung zum Download zusammengestellt. Ergänzend finden Sie unten eine Schritt-für-Schritt-Übersicht mit allen nötigen Informationen zum Förderverfahren. Bitte beachten Sie auch die ergänzenden Hinweise zum Thema "Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns". Für die Förderung des Kita-Platzausbaus ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung „Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten“ maßgeblich. Die Beratung zu und in Förderverfahren liegt beim Landesjugendamt als Prüf- und Bewilligungsbehörde. Siehe zu den Zuständigkeiten auch hier.

Stand: 10. Juni 2025

Frau nimmt ein Buch aus einem Bücherregal.

Antragsformulare, Verwendungsnachweise


Der vorzeitige Maßnahmebeginn

Was ist ein Maßnahmebeginn/ Vorhabenbeginn?

  • Als Vorhabenbeginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
  • Kein Beginn in diesem Sinne ist daher ein Ausschreibungsverfahren, sondern erst die Zuschlagserteilung.

Was bedeutet das Verbot des “vorzeitigen Maßnahmebeginns”?

  • Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.  D.h. wer mit einer Maßnahme beginnt, für die er eine Förderung beantragt hat und bevor diese Förderung bewilligt wurde, kann keine Förderung mehr erhalten (vgl. Nummer 1.3 (Teil I und II) der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung).

Wer ist für die Genehmigung eines “vorzeitigen” Maßnahmebeginns zuständig?

  • Durch die Bewilligungsbehörde (also die Stelle, die die eigentliche Förderung bewilligt) kann auf Antrag im Einzelfall eine Genehmigung zum vorzeitigen (= vor Ergehen des Förderbescheides) Maßnahmebeginn erteilt werden.
  • Achtung: Diese Genehmigung enthält keine Förderzusage! D.h. die Entscheidung für die Bewilligung einer beantragten Förderung ist damit noch nicht getroffen. Der Maßnahmebeginn nach Genehmigung erfolgt daher auf eigenes "Risiko".

Zeitpunkt der Antragstellung für den “vorzeitigen” Maßnahmebeginn?

Der VZMB-Antrag kann auch schon vor der eigentlichen Beantragung der Förderung eingereicht werden. Siehe hierzu die Regelung in Nummer 3.2 der I-Kosten-VV, wonach der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dann bestätigen muss, dass die Maßnahme auf der Prio-Liste für den nächsten Antragsstichtag aufgenommen wird. Die Bestätigung ist notwendig, weil die Aufnahme auf die Prio-Liste eine grundlegende Fördervoraussetzung ist und für die Genehmigung des „VZMB“ wiederum eine Förderung nicht schlechthin ausgeschlossen sein darf.

  • Liegt schon ein Maßnahmebeginn vor und wurde der Antrag nicht gestellt und bewilligt, ist eine Beantragung nicht mehr möglich.

     

Kostenkennwerte, baufachliche Prüfung, öffentliches Auftragswesen

  • LSJV-Rundschreiben "Baufachliche Prüfung": Abruf hier
  • Infos und Dokumente zum Öffentlichen Auftragswesen finden Sie hier unter "Allgemeine Regelungen für Landeszuwendungen und Öffentliches Auftragswesen".
  • Die „Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz“ sowie die „Empfehlungen zur Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz“ finden Sie hier auf dem Kita-Server.
  • Orientierungshilfe des Landesjugendhilfeausschusses für Raumkonzepte (2010; derzeit in Überarbeitung), inklusive Checkliste, finden Sie hier.
  • LSJV-Rundschreiben zur "Umsetzung Kommunalreform / Verfahren nach § 22a AG-KJHG" (04/2012) finden Sie hier.

Für die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit einer Baumaßnahme gibt die Förder-Verwaltungsvorschrift einen Rahmen vor, der mit verschiedenen Dokumenten (vgl. Ziffer 2.2.3) abgesteckt wird und im Wesentlichen den Vorgaben für baufachliche Prüfungen nach der ZBau entspricht.

  • Die Kennwerte in den Anlagen 1/2 der Verwaltungsvorschrift stellen zunächst einmal Orientierungswerte / Richtwerte da, dies auch ausweislich der Überschriften. Ein Abweichen hiervon ist also nicht schlechthin ausgeschlossen - dies wäre etwa mit Blick auf Entwicklungen des BKI auch nicht sachgerecht. Auch kann eine Überschreitung von Kostenkennwerten etwa mithilfe einer Lebenszykluskosten-Betrachtung gerechtfertigt werden.
  • Die Einführung der "Baufachlichen Prüfung" bzw. Stellungnahme hierüber in die Förder-Verwaltungsvorschrift erfolgte im Jahr 2018 nach einer Prüfung von Förderungen durch den Rechnungshof des Landes Rheinland-Pfalz. Die aufgenommenen Kosten-/Kennwerte entstammen einer Arbeit des Rechnungshofes. Für die zugrunde gelegten Datensätze und das Verfahren wird verwiesen auf das o.g. Rundschreiben des LSJV aus 2019 hinweisen, das im Anhang auch Ausführungen des Rechnungshofes selbst enthält (siehe ab der elektronischen Seite 6).
    • Bereits in diesen Ausführungen wird deutlich, dass weitere Gründe für die Rechtfertigung einer Überschreitung in Betracht kommen können. Zu beachten ist hier auch, dass die Werte - unter anderem - auf Grundlage von Inbetriebnahmen von Kitas bis 2015 gebildet wurden. Mit dem steigenden Bedarf von Eltern, ihre Kinder länger und auch im Kleinkindalter für einen Kitaplatz anzumelden, sind daher auch solche Aspekte berücksichtigungsfähig.
  • Siehe auch Fußnote 4 im Anschreiben des LSJV: „Überschreiten die geplanten Baukosten die Orientierungswerte, sollte durch eine Lebenszykluskostenbetrachtung nachgewiesen werden, dass die hinsichtlich der Investitionskosten teurere Variante über einen angemessenen Zeitraum die geringeren Lebenszykluskosten aufweist.“

Anleitung Schritt für Schritt zur Förderung

Prüfung der Anträge im örtlichen Jugendamt

Einreichung Anträge beim Landesjugendamt

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Prüfverfahren im Landesjugendamt

Bewilligung

Wichtige Inhalte einer Förder-Bewilligung.

Der Bewilligungsbescheid legt fest, wie hoch die Landesförderung ist und für welche Maßnahme die Förderung eingesetzt werden darf. Darüber hinaus gibt es in jedem Bewilligungsbescheid einige “Nebenbestimmungen” zu weiteren Pflichten des Förderempfängers.

Beispiele für Nebenbestimmungen:

Pflicht zur Anzeige von Planänderungen: Wir die Maßnahme nicht/ nicht wie geplant und bewilligt umgesetzt, muss

Pflicht zum Hinweis auf Förderung: Die Zuwendungsempfänger werden über den Bewilligungsbescheid verpflichtet, auf die durch das Land Rheinland-Pfalz oder auch den Bund oder die Europäische Union erhaltene Förderung angemessen öffentlich hinzuweisen. 

Verwendungsnachweis & Schlussabrechnung

Jeder Förderempfänger hat nach Fertigstellung der geförderten Baumaßnahme (wieder über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe) dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die anzuerkennenden zuwendungsfähigen Kosten und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Der Nachweis ist unverzüglich, spätestens acht Monate nach dem Ende des in der Bewilligung genannten Bewilligungszeitraums (Angaben im Bewilligungsbescheid) nachzuweisen.

Muster: Bewilligungsbescheid

Nach der Bewilligung: Mittelabruf und andere Pflichten

Abruf der Fördermittel

Schrittweiser Abruf der Fördermittel.

Siehe hier.

Die Fördermittel können und sollen in der Regel zu einem großen Teil als Abschlagszahlung beim Landesjugendamt abgerufen werden. 

Es ist mit diesem Formular möglich, frühzeitig und ohne viel Aufwand Mittel abzurufen, noch während der laufenden Bauphase. 

Einzige Voraussetzung ist, dass bereits Kosten in entsprechender Höhe für das Bauprojekt entstanden sind. Das Landesjugendamt kann dann ohne zeitaufwändiges Prüfverfahren die Auszahlung veranlassen.

Es besteht auch die Möglichkeit, über diesen Weg mehrmals im Laufe eines Projektes Abschlagszahlungen zu erhalten!

Inbetriebnahme der neuen Kita

Bei neuen Einrichtungen ist vor Aufnahme des Kitabetriebes die erstmalige Erteilung einer Betriebserlaubnis notwendig. Diese Erlaubnis ist bundesgesetzlich vorgeschrieben und muss ganz unabhängig von einer Förderung für den Kitabetrieb vorliegen. Zuständig für die Beratung und die Erteilung der Betriebserlaubnis ist auch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Abteilung Landesjugendamt. Wichtig ist, dass das Landesamt bei der Planung neuer Einrichtungen von Anfang an informiert ist. Wird eine bestehende Kita zum Beispiel mit einem Anbau erweitert, muss die vorhandene Betriebserlaubnis angepasst werden.

Siehe für den Kontakt zum Landesamt auch hier auf dieser Seite.