Bauträgerschaft und Betriebsträgerschaft bei Kitas

Hier soll es darum gehen, wer Kitas baut und wer sie betreibt und wie beides zusammenhängt oder auch auseinanderfallen kann.

Grundsätzlich ist zunächst der (spätere) Einrichtungsträger für Planung, Errichtung und Betrieb einer Kita zuständig, § 5 Abs. 2 Satz 1 KiTaG. § 5 Abs. 3 KiTaG bestimmt hierzu weiter, dass der Träger der Einrichtung für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Kita, die Einhaltung aller für deren Betrieb geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeber verantwortlich ist. Die Bestimmung des KiTaG knüpft inhaltlich an die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII an, in dessen Rahmen auch die räumlichen Anforderungen zu prüfen sind (vgl. hierzu insbesondere § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII).

Die Regelungen im KiTaG knüpfen also an den jeweiligen Betreiber einer Kita als Träger an. Träger im Sinne des § 5 KiTaG ist, wer Inhaber der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ist. 

(Stand: 10. Juni 2025)

 

 

Mann sitzt am Schreibtisch und hält ein Blatt mit einem Gebäudegrundriss in der Hand.

Träger im Sinne des § 5 KiTaG ist auch dann der Inhaber der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII, wenn das Grundstück/Gebäude, auf/in dem sich die Kita befindet, einem Dritten gehört.

Eine Konstellation, in der eine solche Trennung besteht, könnte sein: Grundstück und Gebäude gehören einer Kommune, die die Räumlichkeiten einem anerkannten freien Träger zur Verfügung stellt (unentgeltlich, zur Miete/Pacht). Dieser freie Träger muss Inhaber der Betriebserlaubnis sein, denn die Erlaubnis richtet sich an den, der den Einrichtungsbetrieb verantwortet und nicht, wer sachenrechtlicher Eigentümer (oder sonstiger Berechtigter) der Immobilie ist.

Eine solche Trennungs-Konstellation kann auch dergestalt vorliegen, dass ein Grundstück samt Gebäude, das in einer privaten Eigentümerschaft ist, durch eine Kommune gemietet oder gepachtet und dann für eine kommunale Einrichtung genutzt wird oder auch einem freien Träger als Einrichtungsträger zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus gibt es verschiedentlich sonstige geteilte Verantwortlichkeiten innerhalb von Organisationen.

Wie das Landesrecht adressiert auch das Bundesrecht im § 45 SGB VIII denjenigen, der den Kita-Betrieb verantwortet. So heißt es etwa in § 45 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII, dass bei festgestellten Mängeln „die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten“ soll. Dass es hier insoweit eine Konzentration des Betriebserlaubnisverfahrens auf den „Betriebsträger“ gibt, entspricht dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelungen, die auf den größtmöglichen Schutz insbesondere des Kindeswohles abzielen. Diesem Zweck stünde eine unklare Stellung der Adressierten, also etwa die Aufteilung in „Betriebsträgerschaft“ und „Bauträgerschaft“, entgegen.

Insbesondere im laufenden Betrieb können sich Herausforderungen ergeben: Stellt die Betriebserlaubnisbehörde (also das Landesjugendamt) bau- oder raumbezogene Mängel fest, muss sich die behördliche Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln an den Inhaber der Betriebserlaubnis richten. Denn dieser ist im Außenverhältnis gegenüber der Behörde dafür verantwortlich, dass in seinem Betrieb das Kindeswohl jederzeit gewährleistet ist. Zu trennen ist davon, welche Vereinbarungen es im Innenverhältnis zwischen Betriebserlaubnisinhaber und Eigentümer/Eigentümerin gibt. Hier müssen sich beide Seiten und gegebenenfalls auch Dritte gemeinsam auf den Weg machen, frühzeitig zu definieren, wer welche Pflichten im laufenden Betrieb übernimmt und wer Aufträge zur Mängelbeseitigung vergeben kann. Auf Abstimmungserfordernisse im Innenverhältnis kann der Einrichtungsträger sich gegenüber der Betriebserlaubnisbehörde jedoch gerade nicht berufen.